

Anwaltskosten für Kündigungsschutz steuermindernd!
Anwalts- und Gerichtskosten einer Kündigungsschutzklage sind grundsätzlich steuermindernd für die Einkommenssteuer zu berücksichtigen.
Kurz:
Anwalts- und Gerichtskosten, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entstehen, sind grundsätzlich als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzugsfähig.
A. Rechtliche Grundlage: Werbungskostenbegriff
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Voraussetzung ist ein hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der steuerpflichtigen Einkunftsart. Maßgeblich ist dabei die wertende Beurteilung des die Aufwendungen „auslösenden Moments" und dessen Zuordnung zur Erwerbssphäre.
B. Qualifikation von Rechtsverfolgungskosten: Das Akzessorietätsprinzip
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH teilen Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren:
„Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung)."
Dieses Akzessorietätsprinzip ist der entscheidende Anknüpfungspunkt: Nicht die Prozesskosten selbst sind gesondert zu qualifizieren, sondern der Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt deren steuerliche Behandlung.
C. Anwendung auf die Kündigungsschutzklage
I. Gegenstand des Verfahrens
Eine Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet, die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung zu überprüfen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Streitgegenstand betrifft unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit die Quelle der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
II. Veranlassungszusammenhang
Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft:
„Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft."
Die Kündigungsschutzklage ist das arbeitsgerichtliche Mittel zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und damit der künftigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Das auslösende Moment der Aufwendungen liegt daher eindeutig in der Erwerbssphäre.
III. Keine Beschränkung wegen etwaigen Fehlverhaltens
Selbst wenn dem Arbeitnehmer ein – ggf. vertragswidriges – Verhalten vorgeworfen wird, das den Kündigungsgrund bildet, schließt dies den Werbungskostenabzug nicht automatisch aus. Der BFH hat betont, dass ein subjektiver Handlungsvorwurf des Arbeitgebers den objektiven Veranlassungszusammenhang zur beruflichen Tätigkeit nicht beseitigt. Zudem gilt nach § 40 AO, dass es für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot verstößt.
D. Abgrenzung: Strafverfahren vs. Arbeitsgerichtsverfahren
Die für Strafverfahren geltende strenge Rechtsprechung – wonach Strafverteidigungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist – ist auf Kündigungsschutzverfahren nicht übertragbar. Denn das arbeitsgerichtliche Verfahren bezieht sich auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus aus dem Arbeitsverhältnis, nicht auf eine allgemein sanktionierte Rechtsgutsverletzung. Der BFH hat diese Differenzierung in Bezug auf Wehrdisziplinarverfahren ausdrücklich bestätigt und auf den strukturellen Unterschied zwischen Straf- und Disziplinar- bzw. Arbeitsrechtsverfahren hingewiesen.
E. Keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Da die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, scheidet eine zusätzliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EStG aus. Aufwendungen, die zu den Werbungskosten gehören, bleiben bei § 33 EStG außer Betracht.
F. Praktische Hinweise
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Nachweis: Die tatsächlich entstandenen Kosten (Anwaltshonorar, Gerichtskosten) sind durch Belege nachzuweisen. Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a EStG) kann nur dann überschritten werden, wenn die tatsächlichen Werbungskosten (einschließlich der Prozesskosten) insgesamt höher sind.
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Erstattungen: Soweit der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs Kostentragungsregelungen trifft oder Kosten durch die Rechtsschutzversicherung erstattet werden, mindern diese die abzugsfähigen Aufwendungen entsprechend.
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Zufluss-/Abflussprinzip: Abzugsfähig sind die im betreffenden Jahr tatsächlich gezahlte Beträge (§ 11 EStG).